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27.10.2020
Rechtsprechung
Eine Kündigung muss grundsätzlich unterschrieben werden (§ 623 BGB). Doch ist für die Wirksamkeit einer Kündigung nicht nur wichtig, dass die Kündigung unterschrieben ist, sondern auch von wem.
Wer die "richtige" Person/en ist/sind, bestimmt sich nach der Rechtsnorm des Arbeitgebers und den gesetzlichen Vorgaben - bei einer GmbH sind dies z.B. der oder die Geschäftsführer (§ 35 GmbHG). Der Arbeitgeber kann sich bei Kündigungsanspruch zwar auch durch eine andere Person vertreten lassen, muss diese Person dann aber schriftlich bevollmächtigen und diese Vollmacht muss (im Original) der Kündigung beigefügt werden. Ist dies nicht der Fall, kann der Arbeitnehmer die Kündigung nach § 174 Satz 1 BGB deshalb zurückweisen, die Kündigung ist dann allein aus diesem Grunde unwirksam.

Das BAG (Urteil vom 5.12.2019 - 2 AZR 147/19) musste sich mit der Frage der Kündigungsbefugnis bei einer sogenannten Gesellschaft bürgerlichen Rechts beschäftigen. In dem Fall war der Arbeitgeber eine solche GbR, bestehend aus mehreren Gesellschaftern. Die Kündigung, die dann ausgesprochen wurde, unterschrieb nur einer der Gesellschafter. Der Arbeitnehmer wies die Kündigung aus diesem Grunde nach § 174, S. 1 zurück.

Das BAG teilte die Auffassung des Arbeitnehmers und hielt die Kündigung für unwirksam. Denn nach den gesetzlichen Vorgaben für die GbR wird diese grundsätzlich durch alle Gesellschafter gemeinsam vertreten, so dass auch alle Gesellschafter hätten die Kündigung unterschreiben müssen. Dass möglicherweise intern eine Bevollmächtigung des Gesellschafters, der die Kündigung ausgesprochen hat vorliegt, hält das BAG nicht für relevant, solange nicht eine Vollmacht der anderen Gesellschafter vorgelegt wird oder die Befugnis sonst nach außen kommuniziert wird.

Interessant hieran ist, dass eine Kündigung nicht nur dann vom Arbeitnehmer zurückgewiesen werden kann, wenn die "falsche" Person ohne Vorlage einer schriftlichen Bevollmächtigung kündigt, sondern auch, wenn nicht alle Personen unterschreiben, die hätten unterschreiben müssen, da sie zusammen den Arbeitgeber gesetzlich vertreten. Bei Erhalt einer Kündigung sollte also sehr aufmerksam darauf geguckt werden, wer die Kündigung unterschrieben hat. Die Frage der Kündigungsberechtigung ist dabei häufig nicht leicht zu beantworten, so dass die Inanspruchnahme des gewerkschaftlichen Rechtsschutzes oder anwaltlicher Unterstützung bei Kündigungen auch deshalb anzuraten ist.

Wichtig: Die Zurückweisung einer Kündigung durch den Arbeitnehmer muss unverzüglich erfolgen, in der Regel bedeutet dies spätestens innerhalb von einer Woche nach Erhalt der Kündigung. Zu Beweiszwecken sollte die Zurückweisung zudem schriftlich erfolgen.

Dieser Text wurde uns freundlicherweise von Rechtsanwalt Christopher Kaempf von der Kanzlei Müller-Knapp, Hjort, Wulff zur Verfügung gestellt.