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20.02.2018
Rechtsprechung
Darf ein fristlos gekündigter Arbeitnehmer an Betriebsversammlungen teilnehmen? Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat das jetzt bejaht - sofern sich der betroffene Arbeitnehmer gegen die Kündigung wehrt und das Verfahren noch nicht entschieden ist. Ein Hausverbot für eine Wahlversammlung kann außerdem eine Behinderung der Betriebsratswahlen darstellen.
Nach § 43 Abs. 1 S. 1 BetrVG hat der Betriebsrat kalendervierteljährlich eine Betriebsversammlung abzuhalten und Bericht zu erstatten. Teilnehmen dürfen an Betriebsversammlungen grundsätzlich alle Arbeitnehmer des Betriebs (§ 42 Abs. 1 BetrVG). Eine solche Betriebsversammlung findet auch zum Zwecke der Wahl eines Wahlvorstandes statt, der die Wahl eines bisher noch nicht existierenden Betriebsrates durchführen soll. Die Einladung erfolgt dann - da es ja noch keinen Betriebsrat gibt - durch eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder drei wahlberechtigte Arbeitnehmer (§ 17 Abs. 3 BetrVG).

Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hatte sich mit der spannenden Frage zu befassen, ob auch ein fristlos gekündigter Arbeitnehmer an einer Betriebsversammlung teilnehmen darf (Beschluss vom 30.01.2017 - 3 TaBVGa 1/17). Der betroffene Arbeitnehmer hatte zusammen mit zwei Kollegen zu einer Betriebsversammlung zum Zwecke der Wahl eines Wahlvorstandes eingeladen und hiervon den Arbeitgeber in Kenntnis gesetzt. In der Folge sprach der Arbeitgeber gegenüber dem betroffenen Arbeitnehmer gleich zwei fristlose Kündigungen und ein Hausverbot für die Betriebsversammlung aus. Gegen diese Kündigungen wehrte sich der Arbeinehmer mit einer Kündigungsschutzklage. Im Eilverfahren begehrte der Arbeitnehmer das Zutrittsrecht zu der Versammlung sowie die Aufhebung des Hausverbots.

Das LAG Mecklenburg-Vorpommern hat das Teilnahmerecht des betroffenen Arbeitnehmers an der Betriebsversammlung bejaht und das Hausverbot für unwirksam erklärt. Nur dann, wenn sicher feststeht, dass ein Arbeitnehmer nicht mehr in den Betrieb zurückkehrt - z.B. in der passiven Phase während der Altersteilzeit - erlischt das Teilnahmerecht. Bei einem gekündigten Arbeitnehmer ist das aber dann nicht der Fall, wenn sich dieser gegen die Kündigungen durch Erhebung der Kündigungsschutzklage wehrt, da bis zum Abschluss dieses Rechtsstreits nicht sicher feststeht, ob der Arbeitnehmer nicht doch wieder in den Betrieb zurückkehrt.

In diesem speziellen Fall einer Betriebsversammlung zum Zwecke der Wahl eines Wahlvorstands sah das Gericht in der Nichtgewährung des Zutritts zudem auch eine unzulässige Behinderung der Wahl (§ 20 Abs. 1 S. 1 BetrVG).


Dieser Text wurde uns freundlicherweise von Klaus Müller-Knapp, Fachanwalt für Arbeitsrecht in der Kanzlei Müller-Knapp, Hjort, Wulf zur Verfügung gestellt.