Fotomontage: IG BAU.
08.12.2020
Rechtsprechung
Bei einer Kündigung sind die Begriffe "Probezeit" und "Wartezeit" zu unterscheiden. Obwohl in beiden Begriffen eine Frist von sechs Monaten vorkommt, geht es doch nicht um das Gleiche, wie 2019 auch wieder ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Würtemberg deutlich machte.
In § 622 Abs. 3 BGB ist geregelt, dass während einer vereinbarten Probzeit die Kündigungsfrist 2 Wochen beträgt. Die Probezeit kann dabei nur für die ersten 6 Monate des Arbeitsverhältnisses vereinbart werden. Die Kündigungsfrist von 2 Wochen selbst kann durch Tarifvertrag verkürzt werden. Wird eine Probezeit nicht vereinbart, kann nur mit der normalen vertraglichen oder tarifvertraglichen Kündigungsfrist gekündigt werden. Bei § 622 Abs. 3 BGB geht es also um die Kündigungsfrist, also das "Wie" der Kündigung.

Dem gegenüber ist in § 1 Kündigungsschutzgesetz geregelt, dass Kündigungsschutz erst dann besteht, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat (Wartezeit). Erst ab diesem Zeitpunkt braucht der Arbeitgeber also einen Grund, um kündigen zu können. Zusätzlich müssen im Betrieb dann noch mehr als 5 bzw. 10 ArbeitnehmerInnen beschäftigt sein - § 23 KSchG). Bei dieser Vorschrift geht es also um das "Ob" der Kündigung.

Dass die Begriffe der Probezeit und der Wartezeit nicht identisch sind, musste auch eine Arbeitnehmerin in einem Prozess vor dem Landesarbeitsgericht Baden-Würtemberg (Urteil vom 18.06.2019 - Az. 15 Sa 4/19) leidvoll erfahren. Die Arbeitnehmerin wurde - nachdem sie zuvor als Leiharbeitnehmerin für das Unternehmen tätig war - zum 1.6.2017 bei der Arbeitgeberin eingestellt. Im Arbeitsvertrag stand: "Es wird keine Probezeit vereinbart". Ende November 2017, d.h. noch innerhalb der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses, kam es dann zur Kündigung. Die Arbeitnehmerin stellte sich auf den Standpunkt, dass mit der Regelung zum Nicht-Vorhandensein der Probezeit zugleich auch auf die Wartezeit nach dem Kündigungsschutzgesetz verzichtet worden sei, also für die Kündigung ein Grund hätte vorhanden sein müssen.

Diese Argumentation ließ das LAG Baden-Würtemberg aber so nicht gelten. Das Gericht argumentierte, dass der Wortlaut der Vereinbarung "Probezeit" für sich nur besage, dass der Arbeitgeber auf die verkürzte Kündigungsfrist im Rahmen seiner einer Probezeit verzichten möchte. Auch aus den Umständen folgte Nach Auffassung des LAG nichts anderes. Die Tatsache, dass man die Arbeitnehmerin als Leiharbeitnehmerin bereits kannte, ist ebenso wenig als Indiz auf einen Verzicht auf die kündigungsschutzrechtliche Wartezeit zu verstehen, wie Aussagen im Vorfeld des Arbeitsvertragsschlusses, dass man mit der Arbeitnehmerin zufrieden sie und sie übernehmen wolle.

Das Gericht betont in seiner Entscheidung zwar, dass grundsätzlich die Parteien einvernehmlich eine Verkürzung der Wartezeit nach dem Kündigungsschutzgesetz vereinbaren können - geschieht dies aber nicht ausdrücklich im Vertrag, bedarf es weiterer Umstände, die eine solche Annahme rechtfertigen. Ein Verkürzung der Wartezeit wird man daher in aller Regel nicht annehmen können.

Dieser Text wurde uns freundlicherweise von Rechtsanwalt Christopher Kaempf von der Kanzlei Müller-Knapp, Hjort, Wulff zur Verfügung gestellt.