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"Lässt sich ja nicht ändern"
02.10.2012
Archivmeldungen 2012
Drei Wochen lang sollten die "Helfer" Ende des Monats für S. Terrassenholzboden verlegen. Dass 4,50 Euro/Stunde selbst auf eine Vollzeitstelle hochgerechnet gerade einmal 770 Euro netto im Monat bedeuten, kümmert den Handwerksmeister kaum. Im Gespräch mit www.igbau-hamburg.de verweist er lediglich auf einen Bericht im Hamburger Abendblatt, der sich mit Dumpinglöhnen bei öffentlichen Unternehmen der Hansestadt beschäftigte. Ganz nach dem Motto: Was die dürfen, darf ich schon lange. Auf den Hinweis, dass der von ihm angebotene Stundenlohn nicht nur einfach niedrig, sondern sittenwidrig ist, erwiderte S. am Ende pampig: "Lässt sich ja nicht ändern".
Für Martin Geissler, Hamburger Sekretär der zuständigen Industriegewerkschaft Metall, ist "das Verhalten des Arbeitgebers skandalös und muss verboten werden." Da für Tischlerhelfer in Hamburg ein Tariflohn in Höhe von 10,12 Euro/Stunde gelte, seien 4,50 Euro netto selbst dann als rechtswidriger Dumpinglohn einzustufen, wenn S. nicht tarifgebunden wäre. Ähnlich sieht das auch Michael Kosler, Pressesprecher des Hauptzollamtes Hamburg-Stadt. Zumindest deute der "äußerst niedrige" Nettolohn auf einen sittenwidrigen Lohn gemäß § 291 StGB hin. Dass der Zoll dem Fall nachgeht, konnte Kosler hingegen nicht versprechen. Ob seine Behörde auf einen Verdacht hin tätig wird, hänge unter anderem davon ab, ob die Faktenlage klar genug ist, um den mutmaßlich kriminellen Arbeitgeber auch gerichtsfest zu überführen.
Für Martin Geissler, Hamburger Sekretär der zuständigen Industriegewerkschaft Metall, ist "das Verhalten des Arbeitgebers skandalös und muss verboten werden." Da für Tischlerhelfer in Hamburg ein Tariflohn in Höhe von 10,12 Euro/Stunde gelte, seien 4,50 Euro netto selbst dann als rechtswidriger Dumpinglohn einzustufen, wenn S. nicht tarifgebunden wäre. Ähnlich sieht das auch Michael Kosler, Pressesprecher des Hauptzollamtes Hamburg-Stadt. Zumindest deute der "äußerst niedrige" Nettolohn auf einen sittenwidrigen Lohn gemäß § 291 StGB hin. Dass der Zoll dem Fall nachgeht, konnte Kosler hingegen nicht versprechen. Ob seine Behörde auf einen Verdacht hin tätig wird, hänge unter anderem davon ab, ob die Faktenlage klar genug ist, um den mutmaßlich kriminellen Arbeitgeber auch gerichtsfest zu überführen.