Justitia
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18.06.2024
Rechtsprechung

Eine Kündigung, die einmal ausgesprochen wurde, ist grundsätzlich erst einmal in der Welt. Sie kann nicht einseitig wieder zurückgenommen werden, so lange die Gegenseite sich mit der Rücknahme nicht einverstanden erklärt. Das gilt auch für Kündigungen durch den/die Arbeitnehmer*in.

 

Eine Kündigungserklärung kann aber ausnahmsweise dann "rückgängig" gemacht werden, wenn man zuvor von der Gegenseite durch Täuschung oder widerrechtliche Drohung dazu veranlasst wurde. Dann kann man seine eigene Kündigungserklärung anfechten. Das folgt aus §123 Abs. 1 BGB.

Dass die Hürden hier aber sehr hoch sind, zeigt eine aktuelle Entscheidung des LAG Rheinland-Pfalz vom 20.07.2023 (Az.: 5 SA 318/22). In diesem Fall war es so, dass eine tarifliche Impfprämie für diejenigen ausgelobt war, die sich gegen das Corona-Virus impfen ließen. Der Arbeitnehmer legte ein entsprechendes Zertifikat vor, um diese Prämie zu erhalten. Aus verschiedenen Umständen kam aber der Verdacht auf, dass dieses Zertifikat gefälscht war und der Arbeitnehmer sich gar nicht hatte impfen lassen. Hierzu wurde der Arbeitnehmer angehört und ihm wurde mitgeteilt, dass man eine fristlose Kündigung beabsichtige.

Der Vorsitzende der Betriebsvertretung schlug vor, dass der Arbeitnehmer alternativ eine fristgerechte Eigenkündigung aussprechen solle und man ihn dann für die Dauer der Kündigung bezahlt freistelle. Die Arbeitgeberin bereitete schließlich ein entsprechendes Kündigungsschreiben vor, das der Arbeitnehmer unterschrieb. Knapp zwei Wochen später erklärte der Arbeitnehmer die Anfechtung seiner Kündigung und meinte, die durch die Arbeitgeberin angedrohte fristlose Kündigung stelle eine "widerrechtliche Drohung" i.S.d. § 123 Abs. 1 BGB dar. so dass er seine Kündigungserklärung wirksam angefochten habe.

Dieser Text wurde uns freundlicherweise von Rechtsanwalt Christopher Kaempf von der Kanzlei Müller-Knapp, Hjort, Wulff zur Verfügung gestellt.

Der Argumentation des Arbeitnehmers folgte das LAG Rheinland-Pfalz aber nicht, denn: Eine Drohung mit einer fristlosen Kündigung sei nur widerrechtlich, wenn die Arbeitgeberin eine fristlose Kündigung nicht wirklich habe in Betracht ziehen dürfen. Der Verdacht, ein Arbeitnehmer habe ich durch Vorlage eines gefälschten Impfzertifikats eine ihm in Wirklichkeit nicht zustehende Prämie "erschleichen" wollen, sei aber durchaus geeignet, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen, so dass die Arbeitgeberin dies habe erwägen und mit dem Ausspruch drohen dürfen. Es liege jedenfalls keine "widerrechtliche" Drohung vor.

Rechtsanwalt Christopher Kaempf