Mit Hilfe des DGB Rechtsschutz konnte ein Mitglied der Hamburger IG BAU eine höhere Eingruppierung und damit ein höheres Gehalt durchsetzen (Foto: IG BAU).
23.03.2018
Archivmeldungen 2018
Mit Hilfe des DGB Rechtsschutz konnte ein Mitglied der Hamburger IG BAU eine höhere Eingruppierung und damit ein höheres Gehalt durchsetzen. Weil der Kläger überwiegend als Glasreiniger eingesetzt wird, muss er auch als Glasreiniger entlohnt werden.
Der Kläger ist bei einem Unternehmen der Dienstleistungsbranche als Reinigungskraft beschäftigt. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 36,65 Stunden. Sowohl der Rahmentarifvertrag (RTV), als auch der Lohntarifvertrag (LTV) für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung finden auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung.

Bisher wurde der Kläger in der Lohngruppe 1 eingruppiert, die auf Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten abstellt. Der Stundenlohn betrug im Jahr 2017 10,00 Euro brutto und seit dem 1. Januar 2018 nunmehr 10,30 Euro brutto. Zudem legten die Parteien fest, dass der Kläger wöchentlich in vier Objekten als Reinigungskraft tätig wird, darunter im Alstertal-Einkaufszentrum (AEZ).

Ist der Kläger Glasreiniger?

 

Jörn Förster, Branchensekretär Gebäudereinigung in Hamburg. Bei ihm lief der Fall ursprünglich auf. (Foto: IG BAU).

Alleine hier arbeitet der Kläger 24 Stunden in der Woche, jeweils von Montag bis Samstag vier Stunden, und ist dabei nach seinen Angaben ausschließlich mit Glasflächen beschäftigt. Unter anderem reinigt er einen Glasaufzug, Glastüren und Glaswände sowie Glasfronten der Rolltreppe, Glasgeländer und diverse Glastüren - außerdem etwa alle vier Wochen die gläserne Außenfront des sogenannten Kinderclubs und weitere Schaufenster.

Daher reichte er im Juli 2017, vertreten durch das Hamburger Büro des DGB Rechtsschutz, beim Arbeitsgericht Hamburg Klage ein und forderte seine Entlohnung nach Lohngruppe 6 (Glas- und Fassadenreinigungsarbeiten) des RTV. Die Beklagte schulde ihm die Differenz zwischen Lohngruppe 1 und Lohngruppe 6 sowie den Mehrarbeitszuschlag von 25% pro geleisteter Überstunde.
Obwohl sein Arbeitgeber widersprach und ausführte, der Kläger sei nicht explizit als Glasreiniger eingeteilt, sondern müsse eher zufällig auch Glasflächen reinigen, folgte das Arbeitsgericht schließlich den Argumenten des Arbeitnehmers und des DGB Rechtsschutz.
In seinem Urteil bejaht das Gericht eine überwiegende Tätigkeit des Klägers als Glasreiniger im Sinne der tarifvertraglichen Regelungen und spricht ihm die Differenz zwischen dem von seinem Arbeitgeber gezahlten Gehalt und dem Anspruch gemäß der Lohngruppe 6 zu. Außerdem erkennt das Arbeitsgericht den Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Verzugspauschale von jeweils 40 Euro netto pro Monat an.

Der DGB-Rechtsschutz begrüßt das Urteil als "richtig": Entscheidend sei "die tatsächlich und überwiegend ausgeübte Tätigkeit des Klägers unter Einbeziehung des Arbeitsergebnisses". Die vom Arbeitgeber angeführten "Stellenanforderungen" seien hier hingegen "völlig irrelevant". Und auch Jörn Förster, Gewerkschaftssekretär der IG BAU in Hamburg, freut sich über den Richterspruch - er hatte den Fall einst als zuständiger Branchensekretär im Bereich Gebäudereinigung angestoßen.

Das gesamte Urteil und einen längeren Artikel dazu gibt es auf der Homepage des DGB Rechtsschutz. Für die Erlaubnis, den Text in Teilen übernehmen zu dürfen, bedanken wir uns herzlich. Der Arbeitgeber hat gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts Berufung eingelegt.