Warnstreik am Bau, Hamburg 2002 (Foto: Harning).
19.04.2019
Rechtsprechung
Die Frage nach der Lohnzahlung während eines Streiks ist relativ einfach zu beantworten: Wer streikt, bekommt kein Geld vom Arbeitgeber (wohl aber Streikgeld von der Gewerkschaft bei entsprechender Mitgliedschaft), wer nicht streikt, bekommt seinen Lohn fortgezahlt. Spannender ist da schon die Konstellation, die das Bundesarbeitsgericht kürzlich zu entscheiden hatte (Urteil vom 14.08.2018 - 1 AZR 287/17).
Hier hatte der Arbeitgeber an diejenigen Arbeitnehmer, die sich nicht an dem Streik beteiligten, eine sogenannte "Streikbruchprämie" in Höhe von 100 Euro/200 Euro brutto pro Streiktag ausgelobt. Er wollte damit natürlich einerseits die "Unentschiedenen" überzeugen, doch zu arbeiten und andererseits die Streikauswirkungen für den Betrieb möglichst gering halten.

Ein Arbeitnehmer, der sich am Streik beteiligt hatte, forderte im Nachgang dann gerichtlich die Zahlung der Streikbruchprämie. Er argumentierte, dass die Nichtzahlung der Prämie den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verlezten würden und er im übrigen auch unzulässig für seine Streikteilnahme gemaßregelt würde (§ 612a BGB), sollte er das Geld nicht bekommen.

Das Bundesarbeitsgericht sah das anders: Eine "Ungleichbehandlung" liegt nach seiner Auffassung nicht vor, da die Arbeitgeberin eine Gruppenbildung nach streikenden und nicht streikenden Arbeitnehmern vorgenommen habe und der Kläger zu den streikenden Arbeitnehmern gehörte - und somit nicht zum Kreis derer, die nach der Auslobung des Arbeitgebers die Prämie erhalten sollte. Diese Gruppenbildung sei aus arbeitskampfrechtlichen Gründen auch grundsätzlich zulässig, so dass kein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz vorliege. Eine Streikbruchprämie sei ein grundsätzlich zulässiges Arbeitskampfmittel, mit der der Arbeitgeber den durch einen Streik erzeugten Druck "abfedern" dürfe.

Die Rechtsposition der Gewerkschaft sei nicht in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise tangiert, da diese ja entsprechend auf die Arbeitnehmer einwirken könnten oder durch besondere Streikkonzepte die Streikbruchprämie in Leere laufen lassen könnten, so dass sie durch die Auslobung einer solchen Prämie nicht nachhaltig geschwächt würden. Auch eine unzulässige Maßregelung für die Streikteilnahme liegt nach Auffassung des BAG nicht vor.

Dieser Text wurde uns freundlicherweise von Rechtsanwalt Christopher Kaempf von der Kanzlei Müller-Knapp, Hjort, Wulff zur Verfügung gestellt.