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18.12.2019
Rechtsprechung
Erhält ein Arbeitnehmer eine Abmahnung, kann er auf vielfältige Weise reagieren. Er kann die Abmahnung hinnehmen oder er kann eine sogenannte Gegendarstellung schreiben - also seine Sicht der Dinge schildern und verlangen, dass diese Erklärung ebenfalls zur Personalakte genommen wird (§ 83 Abs. 2 BetrVG).
Der Arbeitnehmer kann allerdings auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte klagen. Das Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt (Urteil vom 23.11.2018 - 5 Sa 7/17) hatte sich mit der interessanten Frage zu beschäftigen, ob man die Herausnahme der Abmahnung aus der Personalakte auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch verlangen kann.

In dem Fall hatte der dortige Arbeitnehmer im Oktober 2015 eine Abmahnung erhalten. Im April 2016 folgte dann die Kündigung. Der Arbeitnehmer klagte gegen die Kündigung und gegen die Abmahnung und war hinsichtlich beider Punkte in der I. Instanz erfolgreich. Die Arbeitgeberin ging hinsichtlich der Abmahnung in Berufung. Zwischenzeitlich endete am 20.06.2017 aufgrund einer Eigenkündigung des Klägers das Arbeitsverhältnis. Nach bisheriger Rechtsprechung konnte ein Arbeitnehmer die Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nur dann verlangen, wenn die Abmahnung dem Arbeitnehmer auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus noch schaden könnte.
 

Dieser Text wurde uns freundlicherweise von Rechtsanwalt Christopher Kaempf von der Kanzlei Müller-Knapp, Hjort, Wulff zur Verfügung gestellt.

Das LAG hat dies anders gesehen und sich auf Artikel 17 DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) gestützt. Nach Art. 17 DSGVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass die betreffenden personenbezogenen Daten unverzüglich gelöscht werden, wenn u.a. die personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie erhoben wurden, nicht mehr notwendig sind.
Eine Beibehaltung einer Abmahnung zur Personalakte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses stellt sich nach Auffassung des LAG als nicht notwendig dar, da der Arbeitgeber hieran jedenfalls grundsätzlich kein schützenswertes Interesse mehr hat.

Allerdings hat das LAG die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen, das sich noch abschließend mit dieser Frage beschäftigen kann.

Christopher Kaempf