13.05.2018
Rechtsprechung
Mit Urteil vom 23.08.2017 - 6 SA 137/17 wies es die Klage eines Arbeitnehmers gegen seine fristlose Kündigung ab, die der Arbeitgeber ausgesprochen hatte, weil der Arbeitnehmer das Personalgespräch heimlich mit seinem Smartphone aufgezeichnet hatte. Nach Auffassung des Gerichts habe der Arbeitnehmer gegen seine arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht (§ 241 Abs. 2 BGB) verstoßen, da er das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 1, Abs. 1 GG) der Teilnehmer verletzt habe. Das umfasse auch das "Recht am eigenen Wort". Jeder dürfe selbst bestimmen, ob sein gesprochenes Wort aufgenommen werde oder nicht.
Was also tun als Arbeitnehmer/in? Möglich sind weiterhin Tonaufzeichnungen im Einverstädnis aller Beteiligten. Hierauf wird sich der Arbeitgeber allerdings nicht einlassen. Ratsam ist es, ein Mitglied des Betriebsrats zu dem Gespräch hinzuzuziehen. Auf jeden Fall sollte über das Gespräch ein Protokoll geführt werden, entweder durch entsprechende Aufzeichnungen während des Gesprächs oder danach in Form eines Gedächnisprotokolls.
Dieser Text wurde uns freundlicherweise von Klaus Müller-Knapp, Fachanwalt für Arbeitsrecht in der Kanzlei Müller-Knapp, Hjort, Wulf zur Verfügung gestellt.
Was also tun als Arbeitnehmer/in? Möglich sind weiterhin Tonaufzeichnungen im Einverstädnis aller Beteiligten. Hierauf wird sich der Arbeitgeber allerdings nicht einlassen. Ratsam ist es, ein Mitglied des Betriebsrats zu dem Gespräch hinzuzuziehen. Auf jeden Fall sollte über das Gespräch ein Protokoll geführt werden, entweder durch entsprechende Aufzeichnungen während des Gesprächs oder danach in Form eines Gedächnisprotokolls.
Dieser Text wurde uns freundlicherweise von Klaus Müller-Knapp, Fachanwalt für Arbeitsrecht in der Kanzlei Müller-Knapp, Hjort, Wulf zur Verfügung gestellt.