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- 30.12.2017 Schmerzensgeld nach Arbeitsunfall?
Schmerzensgeld nach Arbeitsunfall?
30.12.2017
Rechtsprechung
Für ein entsprechendes Urteil muss man dem Schädiger nämlich Vorsatz nachweisen. Das ist darauf zurückzuführen, dass in einem Arbeitsverhältnis die normalen Schadensersatzansprüche durch Ansprüche gegen die gesetzliche Unfallversicherung ersetzt werden, um innerbetriebliche Auseinandersetzungen zu vermeiden. Das gilt auch für das Schmerzensgeld.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Unfall vom Chef oder einem Arbeitskollegen vorsätzlich herbeigeführt wurde. Bei Vorsatz muss der Handelnde die Tatumstände des Unfalls gekannt oder zumindest vorausgesetzt haben. Außerdem muss er den Unfall und dessen Folgen zumindest für möglich gehalten haben und billigend in Kauf genommen haben. Hierfür reicht es nicht aus, wenn der Handelnde darauf vertraut hat oder darauf vertrauen durfte, dass der Schaden schon nicht eintreten werde. In diesem Fall liegt nämlich nur bewusste Fahrlässigkeit vor.
Diese Abgrenzung ist natürlich nicht einfach, aber in einem vor dem LAG Nürnberg (Urteil vom 9. Juni 2017 - 7 SA 231/16) verhandelten fall trotzdem gelungen. Hierbei hatte der vorgesetzte Arzt seine Auszubildende zur Medizinischen Fachangestellten mit einer Blutentnahme ohne Sicherheitskanüle beauftragt. Dabei ist es dann gekommen, wie es kommen musste: Die Auszubildende hat sich gestochen und mit Hepatitis infiziert, wodurch sie schwere gesundheitliche Schäden erlitten hat.
Wegen der besonderen Tatumstände dieses Falls hat das Gericht Vorsatz des Mediziners angenommen und diesen zu einem Schmerzensgeld von 150.000 Euro verurteilt. Zwar indiziert allein der Verstoß gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften noch keinen Vorsatz, weil der Arbeitgeber in der Regel trotz eines solchen Vorstoßes darauf hoffen wird, dass schon kein Unfall eintreten wird. Vorliegend hat das Gericht aber eine Reihe von Umständen angenommen, dies ausschließen, dass der Chef auf einen glücklichen Ausgang vertrauen konnte.
Vielmehr habe er es dem Zufall überlassen, ob sich die von ihm erkannte Gefahr verwirkliche. Maßgebend dafür war, dass Sicherheitskanüle in der Praxis vorhanden waren, aber der Auszubildenden bewusst vorenthalten wurden - wobei es nicht entscheidend war, ob sie solche überhaupt verlangt hatte. Der zuerkannte Schmerzensgeldbetrag ist hoch, sicherlich aber auch auf die Uneinsichtigkeit des Chefs zurückzuführen.
Dieser Text wurde uns freundlicherweise von Klaus Müller-Knapp, Fachanwalt für Arbeitsrecht in der Kanzlei Müller-Knapp, Hjort, Wulf zur Verfügung gestellt.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Unfall vom Chef oder einem Arbeitskollegen vorsätzlich herbeigeführt wurde. Bei Vorsatz muss der Handelnde die Tatumstände des Unfalls gekannt oder zumindest vorausgesetzt haben. Außerdem muss er den Unfall und dessen Folgen zumindest für möglich gehalten haben und billigend in Kauf genommen haben. Hierfür reicht es nicht aus, wenn der Handelnde darauf vertraut hat oder darauf vertrauen durfte, dass der Schaden schon nicht eintreten werde. In diesem Fall liegt nämlich nur bewusste Fahrlässigkeit vor.
Diese Abgrenzung ist natürlich nicht einfach, aber in einem vor dem LAG Nürnberg (Urteil vom 9. Juni 2017 - 7 SA 231/16) verhandelten fall trotzdem gelungen. Hierbei hatte der vorgesetzte Arzt seine Auszubildende zur Medizinischen Fachangestellten mit einer Blutentnahme ohne Sicherheitskanüle beauftragt. Dabei ist es dann gekommen, wie es kommen musste: Die Auszubildende hat sich gestochen und mit Hepatitis infiziert, wodurch sie schwere gesundheitliche Schäden erlitten hat.
Wegen der besonderen Tatumstände dieses Falls hat das Gericht Vorsatz des Mediziners angenommen und diesen zu einem Schmerzensgeld von 150.000 Euro verurteilt. Zwar indiziert allein der Verstoß gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften noch keinen Vorsatz, weil der Arbeitgeber in der Regel trotz eines solchen Vorstoßes darauf hoffen wird, dass schon kein Unfall eintreten wird. Vorliegend hat das Gericht aber eine Reihe von Umständen angenommen, dies ausschließen, dass der Chef auf einen glücklichen Ausgang vertrauen konnte.
Vielmehr habe er es dem Zufall überlassen, ob sich die von ihm erkannte Gefahr verwirkliche. Maßgebend dafür war, dass Sicherheitskanüle in der Praxis vorhanden waren, aber der Auszubildenden bewusst vorenthalten wurden - wobei es nicht entscheidend war, ob sie solche überhaupt verlangt hatte. Der zuerkannte Schmerzensgeldbetrag ist hoch, sicherlich aber auch auf die Uneinsichtigkeit des Chefs zurückzuführen.
Dieser Text wurde uns freundlicherweise von Klaus Müller-Knapp, Fachanwalt für Arbeitsrecht in der Kanzlei Müller-Knapp, Hjort, Wulf zur Verfügung gestellt.